Ruhe bewahren!
Sie sind überrumpelt und befinden sich in einer Ausnahmesituation. Trotzdem gilt es, so gut wie möglich Ruhe zu bewahren.
Unüberlegte Handlungen oder Aussagen können später nachteilige Folgen haben.
Viel tun können Sie nicht. Im Gegenteil, wichtig ist es, nicht zu viel zu machen, siehe dazu die folgenden Punkte.
Passiv bleiben!
Widerstand gegen die Festnahme ist nicht sinnvoll. Die mit der Verhaftung verbundenen Handlungen sind daher zu dulden.
KEINE Aussagen machen!
Sie müssen KEINE Fragen beantworten. Sie müssen KEINE Aussagen machen.
Das gilt auch für PINs und Zugangscodes von elektronischen Geräten wie Handys und Computern. Sie müssen diese NICHT bekanntgeben. Wenn Sie dazu aufgefordert werden, können Sie die Auskunft verweigern.
Auch spontane, unüberlegte Aussagen können Ihnen später schaden.
Lassen Sie sich auch nicht auf Plaudereien und Smalltalk mit den Polizisten ein. Die Polizisten wollen nicht freundlich sein, sie wollen Informationen von Ihnen bekommen. Informationen, die Sie nicht geben müssen!
Bei der Verhaftung sind sie überrumpelt, überfordert, aufgeregt und nicht im Bilde, um was es genau geht. Es ist daher am besten, KEINE Aussagen zu machen.
Je nach Fortgang der Untersuchung können Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll sein und können dann auch immer noch gemacht werden. Das ist aber sorgfältig abzuwägen, möglichst unter Beizug eines Anwalts.
Sofortige Einvernahme!
Nach der Verhaftung muss die Polizei Sie sofort einvernehmen.
Sie müssen auch bei dieser Einvernahme KEINE Fragen beantworten. Sie müssen KEINE Aussagen machen. Das gilt auch hier für PINs und Zugangscodes von elektronischen Geräten wie Handys und Computern. Sie müssen diese NICHT bekanntgeben. Wenn Sie dazu aufgefordert werden, können Sie die Auskunft verweigern.
Lassen Sie sich auch hier vor, während und nach der Einvernahme nicht auf Plaudereien und Smalltalk mit den Polizisten ein.
Sie haben bei jeder Einvernahme das Recht, dass Ihnen ein Anwalt zur Seite steht. Es ist ratsam, auf dieses Recht nicht zu verzichten und bei Einvernahmen und Befragungen auf die Anwesenheit eines Anwalts zu bestehen. Haben Sie keinen Anwalt, wird Ihnen einer organisiert.
Bestehen Sie auf die Anwesenheit eines Anwalts, können Sie sich vor der Einvernahme mit diesem besprechen. Nach einer solchen Besprechung kann möglicherweise bereits besser eingeschätzt werden, ob es sinnvoll ist, Aussagen zu machen oder nicht.
Untersuchungshaft?
Grundsätzlich gilt, dass die Polizei Sie spätestens nach 24 Stunden entlassen muss. Das muss sie nur dann nicht tun, wenn die Polizei Sie innerhalb von 24 Stunden der Staatsanwaltschaft zuführt.
Werden Sie der Staatsanwaltschaft zugeführt, muss auch die Staatsanwaltschaft Sie sofort einvernehmen. Auch bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gilt: Machen Sie grundsätzlich keine Aussagen, bestehen Sie auf Anwesenheit eines Anwalts, einer Anwältin.
Will die Staatsanwaltschaft Sie in Untersuchungshaft nehmen, muss sie das innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme beim Zwangsmassnahmegericht beantragen. Zu den Voraussetzungen für die Untersuchungshaft siehe hier: https://kern.law/untersuchungshaft-was-tun/
Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme sollten Sie also wissen, ob Sie entlassen werden oder ob eine Untersuchungshaft zu erwarten ist.
Sie können von der Staatsanwaltschaft verlangen, dass sie Ihre Angehörigen und auch Ihren Arbeitgeber über die Verhaftung informiert.
Als Anwalt in Zürich für Strafrecht helfe ich Ihnen im Falle einer Verhaftung. Für Unterstützung und Beratung: martin.kern@kern.law oder 0041 43 488 52 90.