Schweizer Raumfahrtgesetz: Weltraumgegenstände, Raumfahrtaktivitäten und Weltraumaktivitäten

Ende Januar 2025 hat der Bundesrat den Entwurf für ein Schweizer Raumfahrtgesetz veröffentlicht.

Zur Absteckung des Anwendungsbereich knüpft der Gesetzesentwurf u.a. an die Begriffe «Weltraumgegenstand», «Raumfahrtaktivitäten» und «Weltraumaktivität» an.


So sollen dem Gesetz insbesondere Raumfahrtaktivitäten unterstellt sein, die auf schweizerischem Staatsgebiet durchgeführt werden oder von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz durchgeführt werden.

Als Raumfahrtaktivität soll im Grunde jede weltraumbezogene Bewegung oder Kontrolle eines Weltraumgegenstands gelten. Dazu gehören dessen Start, Positionierung, Betrieb, Steuerung und Kontrolle bis zur Rückkehr des Gegenstands oder dessen Restteile auf die Erde oder dessen restloses Verglühen in der Atmosphäre. Suborbitalflüge sollen keine Raumfahrtaktivität darstellen.

Als Weltraumgegenstand sollen Gegenstände gelten, die in den Weltraum gestartet wurden oder werden sollen, unabhängig davon, ob deren Ziel die Erdumlaufbahn, eine Umlaufbahn um andere Himmelskörper, ein Standort auf einem anderen Himmelskörper oder andere Ziele im fernen Weltraum ist. Ebenfalls als Weltraumgegenstand soll das dazugehörige Trägerfahrzeug gehören.

Als Weltraumaktivität soll sodann die Nutzung eines Weltraumgegenstandes für bestimmte Zwecke wie z.B. Forschung, Erdbeobachtung oder das Erbringen von Fernmeldediensten gelten. Diese Aktivität bezeichnet also das, was mit dem Weltraumgegenstand im Weltraum getan werden soll, wozu er in den Weltraum verbracht werden soll.

Ziel ist es, mit dem Raumfahrtgesetz nur Raumfahrtaktivitäten, also raumfahrtspezifische Aspekte zu regeln. Es geht nicht darum, jede im oder aus dem Weltraum erbrachte Tätigkeit dem Raumfahrtgesetz zu unterstellen. Regulatorische Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsprobleme sollen so vermieden werden. Soweit eine regulierte Tätigkeit im oder aus dem Weltraum erbracht wird (bspw. Kommunikation, medizinische Forschung), so würde diese auch als Weltraumaktivität der je nachdem bereits vorhandenen Spezialgesetzgebung unterstehen, wie sie auch für eine auf der Erde erbrachte Tätigkeiten zur Anwendung gelangt. Vor jeder Weltraumaktivität wäre daher auch zu prüfen, welche sektoriellen Erlasse neben dem Raumfahrtgesetz auch noch anwendbar sind. Wo kein sektorielles Recht besteht, wären auch keine weiteren Regelungen zu beachten.

Für eine Übersicht über den Inhalt des Entwurfs für ein Schweizer Raumfahrtgesetz, siehe hier den vorherigen Beitrag: https://kern.law/ein-raumfahrtgesetz-fuer-die-schweiz/