Schweizer Raumfahrtgesetz: Sanktionen

Für Verstösse sieht der Entwurf für ein Schweizer Raumfahrtgesetz nämlich happige Sanktionen vor.

Sanktioniert werden sollen namentlich die folgenden Handlungen:

  • Betreiben eines Weltraumgegenstands ohne Bewilligung;
  • Schwere Pflichtverstösse, die die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten oder die Vermeidung von Umweltbelastungen betreffen;
  • Unerlaubter Beizug Dritter oder unerlaubte Übertragung der Bewilligung auf Dritte.

Unternehmen, die solche Verstösse begangen haben, sollen mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes belastet werden.

Sanktioniert werden sollen ausserdem die folgenden Handlungen:

  • Leichte Pflichtverstösse, die die Sicherheit von Raumfahraktivitäten oder die Vermeidung von Umweltbelastungen betreffen;
  • Verletzungen von Melde-, Informations- und Mitwirkungspflichten.

Unternehmen, die solche Verstösse begangen haben, sollen mit einem Betrag von bis zu CHF 100’000 belastet werden.

Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.

Bei der Sanktionierung schwererer Verstösse bedient sich der Entwurf der im Wirtschaftsaufsichtsrecht (bspw. Kartellgesetz, Fernmeldegesetz) oft vorgesehenen Methode, die Sanktionshöhe anhand des Jahresumsatzes zu bemessen. Da der Umsatz relevant sein soll (und insbesondere nicht der Gewinn), kann dies rasch schmerzhafte Folgen für ein Unternehmen haben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit soll gemäss dem Erläuternden Bericht bei der Bemessung aber auch hier Berücksichtigung finden. Etwas irritierend ist aber die anschliessende Bemerkung im Erläuternden Bericht, dass in gewissen Fällen «der Ruin eines Unternehmens infolge einer Sanktion durchaus erwünscht» wäre, so bspw. wo Raumfahrtaktivitäten ohne Bewilligungen erbracht werden. Für die Ausserbetriebnahme solcher Unternehmen wäre es angemessener, eine verfahrensrechtlich vorhersehbarere Regelung vorzusehen statt mittels einer Sanktion den Konkurs herbeizuführen zu versuchen.

Bei den Sanktionen handelt es sich um sogenannte pekuniäre Verwaltungssanktionen, die im Wirtschaftsaufsichtsrecht regelmässig vorgesehen sind. Sie betreffen nur Unternehmen, werden grundsätzlich verschuldensunabhängig verhängt und stellen keine Strafurteile, sondern Verfügungen dar. Die strafprozessualen Garantien sind trotzdem zu beachten, vor allem auch beim gängigen Konflikt, dass ein Unternehmen zum einen zur Mitwirkung verpflichtet ist (Mitwirkungs-, Informations- und Auskunftspflichten), diese Mitwirkungspflichten aber zum anderen mit dem strafrechtlich verankerten Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur) kollidieren können (siehe ausführlich dazu auch den Bericht des Bundesrats «Pekuniäre Verwaltungssanktionen» vom 23. Februar 2022).

Wie überall im Aufsichtsrecht werden sich also sanktionsrechtliche Herausforderungen ergeben.