Für das, was hinter der Nutzlastverkleidung einer Rakete steckt, soll es gemäss dem Entwurf für ein Schweizer Raumfahrtgesetz ein Register geben.
So sollen im sogenannten Weltraumregister Weltraumgegenstände eingetragen werden, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung nach dem Raumfahrtgesetz erteilt hat.
Zur Erinnerung: Als Weltraumgegenstände sollen Gegenstände gelten, die in den Weltraum gestartet werden oder gestartet werden sollen, inklusive der dazugehörigen Trägerfahrzeuge. Bewilligungspflichtig sollen Raumfahraktivitäten von der Schweiz aus oder von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sein (für eine Übersicht siehe die früheren Beiträge https://kern.law/schweizer-raumfahrtgesetz-weltraumgegenstaende-raumfahrtaktivitaeten-und-weltraumaktivitaeten/ (Weltraumgegenstand) und https://kern.law/schweizer-raumfahrtgesetz-bewilligungen/ (Bewilligung)).
Die Einführung des Weltraumregisters erfolgt als Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung, die die Schweiz eingegangen ist. Das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Weltraumregistrierungsübereinkommen) legt dabei einige Punkte bereits selber genügend konkret fest.
Wer ins Schweizer Register Einsicht nehmen soll, soll vom Bundesrat mittels Verordnung festgelegt werden. Eine generelle Öffentlichkeit (analog zu derjenigen des Handelsregisters) ist allerdings nicht vorgesehen, da das Schweizer Register je nachdem auch vom Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen enthält oder Informationen, an denen aus sicherheitspolitischen Überlegungen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Ganz öffentlich hingegen ist das bereits heute vom Generalsekretär der Vereinten Nationen geführte Register, dem die nachfolgenden Informationen übermittelt werden müssen: Name des Startstaates oder der Startstaaten; eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seiner Registernummer; Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich Umlaufzeit, Bahnneigung, Apogäum, Perigäum; und allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
Änderungen sollen im Register nachzuführen sein. Eine Löschung soll nur erfolgen, wenn sich der Weltraumgegenstand endgültig nicht mehr im Weltraum befindet (bspw. infolge Verglühens in der Erdatmosphäre).