Schweizer Raumfahrtgesetz: Haftungsregeln

Der Entwurf für das Schweizer Raumfahrtgesetz (siehe dazu ausführlicher hier: https://kern.law/ein-raumfahrtgesetz-fuer-die-schweiz/) sieht für Raumfahrtaktivitäten besondere Haftungsregeln vor. So soll eine mit dem völkerrechtlich vorgesehen Haftungsregime gleichwertige nationale Haftungsregelung eingeführt werden.

Diese Haftungsregeln sollen zur Anwendung gelangen, wenn ein Weltraumgegenstand, der im Schweizer Weltraumregister registriert ist oder für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat, einen Schaden verursacht hat.

Wurde der Schaden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug verursacht, dann soll die Betreiberin für den Schaden ungeachtet ihres Verschuldens haften. Eine Haftungsbefreiung wäre nur möglich, wenn sie beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden der Geschädigten oder einer Drittperson verursacht wurde und (i) Personen, für die die Betreiberin verantwortlich ist, kein Verschulden trifft, (ii) und keine fehlerhafte Beschaffenheit des Weltraumgegenstands zur Schädigung beigetragen hat. Es handelt sich also um eine Kausalhaftung mit Haftungsentlassungsgründen. Die Kausalhaftung analog zu derjenigen im Strassen- und Luftverkehr wird damit begründet, dass es sich auch bei Raumfahrtaktivitäten um gefahrgeneigte Aktivitäten handelt.

Wurde anderswo als auf der Erdoberfläche an einem anderen Weltraumgegenstand ein Schaden verursacht oder wurde an Bord eines solchen ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so soll die Betreiberin für den vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden haften. Es handelt sich also um eine Verschuldenshaftung. Diese Variante könnte dabei in Zukunft noch zusätzliche Relevanz erhalten. So machte diesen Monat die Meldung die Runde, dass die Variante «Schäden an einem anderen, sich nicht auf der Erde befindlichen Weltraumgegenstand» zukünftig grössere Bedeutung erlangen könnte (u.a. der SPIEGEL hat berichtet: Link zum Artikel). So soll sich aufgrund des Klimawandels die Dichte der höheren Atmosphäre verringern. Dies führe dazu, dass sich dort befindliche Weltraumgegenstände weniger Luftwiderstand ausgesetzt sehen und damit länger brauchen, um genügend abgebremst zu werden und dadurch wieder aus dem Orbit zur Erde zurückzufallen und in der Atmosphäre zu verglühen. Bei gleichbleibendem oder sogar zunehmendem Input von Weltraumgegenständen und abnehmenden Output nimmt die Objektdichte zu und damit auch das Risiko von Kollisionen untereinander. Die bei Kollisionen zahlreich entstehenden Fragmente können wiederum Anlass für weitere Kollisionen und weitere Fragmententstehung sein, wodurch eine gefährliche Kettenreaktion zum Laufen kommt, die im schlimmsten Fall einen Orbit nicht mehr nutzbar sein lässt. Die raumfahrtbezogenen Entwicklungen der letzten Jahre haben zu einer immer intensiveren Nutzung des erdnahen Weltraums geführt. Dass sich irgendwann Weltraumgegenstände ins Gehege kommen, ist daher fast unvermeidlich. Praktikable Haftungsregeln sind daher wünschenswert und es bleibt abzuwarten, in welcher Form das geplante Schweizer Raumfahrtgesetz diese umsetzen wird.

Im Übrigen soll sich die Haftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts richten. Die Haftungsnormen wären zivilrechtlicher Natur mit Durchsetzung auf dem zivilgerichtlichen Weg.

Zurück zum Eingangsszenario: Da auch das Trägerfahrzeug als Weltraumgegenstand gelten soll, würde diese Haftungsregel zur Anwendung gelangen.

Das würde freilich nur in der Schweiz gelten (Territorialitätsprinzip). Soll eine ausländische Betreiberin für von ihr in der Schweiz verursachte Schäden haftbar gemacht werden, wäre der völkerrechtlichen Haftungsregel zu folgen. Die geschädigte Person könnte bei der zuständigen Bundesbehörde den Antrag stellen, ein Schadenersatzverfahren nach dem Haftungsübereinkommen einzuleiten. Die Behörde träte auf den Antrag ein, wenn die geschädigte Person den Schadenersatz nicht aufgrund einer der schweizerischen Haftungsregelung gleichwertigen ausländischen Haftungsregel geltend machen könnte. Beim Start in Baikonur (Kasachstan) wäre also dieses Vorgehen zu wählen.