Schweizer Raumfahrtgesetz: Finanzielle Notfallplanung

TO THE MOON!!! 🚀

Zumindest soweit der Cash reicht…

Ein Unternehmen hat einen Satelliten gestartet und dann geht das Geld aus. Was tun?

Der Entwurf für ein Schweizer Raumfahrtgesetz (für eine Übersicht siehe hier: https://kern.law/ein-raumfahrtgesetz-fuer-die-schweiz/) verlangt von Betreiberunternehmen eine finanzielle Notfallplanung.

So soll verhindert werden, dass Weltraumgegenstände, die einer Steuerung bedürfen, infolge Konkurses ihrer Betreiberin herrenlos werden und unkontrolliert ihrer weiteren Wege gehen.

Dabei sieht der Entwurf zwei Ansatzpunkte vor: Zuerst soll möglichst verhindert werden, dass es zu einem Konkurs kommt. Und für den Fall, dass einer droht oder es zu einem gekommen ist, soll der kontrollierte Weiterbetrieb der betroffenen Weltraumgegenstände sichergestellt bleiben.

Das erste Ziel (Verhindern eines Konkurses) wird angegangen, indem der Entwurf vorsieht, dass eine Betreiberin über eine angemessene Notfallplanung für den Fall drohender Insolvenz verfügen muss, damit sie eine Betriebsbewilligung erhält. Vorgeschlagen wird z.B. in Anlehnung an die bankenrechtlichen Vorschriften die Einführung von Pflichtwandelanleihen. Ebenfalls erwähnt werden vertragliche Absicherungen, mit denen im Fall einer (drohenden) Insolvenz das Einspringen eines anderen Bewilligungsträgers vereinbart wird. Ausserdem soll die Aufsichtsbehörde berechtigt sein, mit der Erteilung einer Bewilligung bestimmte Auflagen zu erteilen. Dazu sollen auch Auflagen gehören, die das finanzielle Überleben der Bewilligungsträgerin in einer Krisenlage sichern. So soll bei grösseren Vorhaben der Betreiberin z. B. auferlegt werden können, dass sie in ihren Statuten für den Fall einer Insolvenz eine bedingte Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Partizipationsscheinen oder Anleihen vorsieht.

Das zweite Ziel (Sicherstellung des Weiterbetriebs trotz (drohendem) Konkurs) wird angegangen, indem die Aufsichtsbehörde die Aktivierung der Notfallplanung anordnen können soll, wenn Anhaltspunkte für einen drohenden Konkurs der Betreiberin bestehen. Die Durchführung der Notfallplanung soll also auch gegen den Willen der Betreiberin ausgelöst werden können. Sollte es tatsächlich so weit gekommen sein, dass die Betreiberin nicht mehr in der Lage ist, einen rechtmässigen Betrieb ihrer Aktivitäten sicherzustellen, kann die Aufsichtsbehörden deren Aktivitäten auf einen anderen Bewilligungsträger übertragen.

Was bei Projekten im Weltraum sinnvoll ist, muss bei erdbezogenen Unternehmen übrigens nicht verkehrt sein. Es ist allgemein empfehlenswert, sich zu finanziellen und anderen Krisensituationen im Voraus ein paar Gedanken zu Ursachen, Massnahmen, Optionen und Abläufen zu machen. In der Krise selber führen die zahlreichen dringenden Aufgaben rasch zu dem, was in der Aviatik den anschaulichen Begriff «task-saturated environment» trägt. Die damit einhergehende Überforderung führt dazu, dass man hinter dem Flugzeug zurückfällt, dass man der Krise nicht mehr hinterherkommt. Vorbereitung wirkt dem entgegen.