Alles sofort Halt!
Das geht im Weltraum nicht so einfach wie auf der Schiene.
Damit stellt sich auch die Frage, wie es bei einer bewilligten Raumfahrttätigkeit weitergeht, wenn die Bewilligung zu einem Ende kommt, indem sie entzogen oder widerrufen wird.
Zur Erinnerung: Der Entwurf für ein Schweizer Raumfahrtgesetz sieht vor, dass eine Bewilligung braucht, wer von der Schweiz aus Raumfahrtaktivitäten erbringen will. Für weitere Details siehe den früheren Beitrag hier: https://kern.law/schweizer-raumfahrtgesetz-bewilligungen/
Eine erteilte Bewilligung kann auch widerrufen oder entzogen werden. Der Entwurf sieht das unter bestimmten Umständen vor, und zwar wenn (i) Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, (ii) erforderliche Frequenznutzungsrechte verweigert oder entzogen werden, (iii) eine Betreiberin Pflichten verletzt, (iv) eine Betreiberin nicht willens oder fähig ist, einen pflichtgemässen Betrieb ihrer Aktivitäten sicherzustellen, (v) oder eine Drittnutzerin des Weltraumgegenstands eine Rechtsverletzung begeht.
Der Bewilligungsentzug ändert freilich nichts daran, dass die von der Bewilligungsträgerin bereits in den Weltraum gebrachten Weltraumgegenstände dort weiterhin ihre Runden drehen bzw. ihrer Wege gehen. Fehlende Kontrolle kann je nachdem zu einer Kollision mit anderen Weltraumgegenständen oder zu einem unkontrollierten Niedergang auf die Erde führen.
Der Entwurf sieht daher auch vor, was im Falle eines Entzugs oder Widerrufs der Bewilligung mit solchen Weltraumgegenständen geschehen soll.
1️⃣ Erstes Ziel ist es, dass eine andere Bewilligungsträgerin den Betrieb des Weltraumgegenstandes übernimmt. In diesem Sinne sieht der Entwurf die Übertragbarkeit einer Bewilligung vor, wobei diese Übertragung ihrerseits aber auch bewilligungspflichtig ist. Die Übertragung wird bewilligt, wenn das übernehmende Unternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt.
2️⃣ Lässt sich keine andere Bewilligungsträgerin finden, dann soll die ursprüngliche Bewilligungsträgerin dafür sorgen müssen, dass die betroffenen Weltraumgegenstände ausser Betrieb genommen werden und, soweit zumutbar, auf die Erde zurückgeführt werden, in der Erdatmosphäre zum Verglühen gebracht werden oder in eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände verschoben werden.
3️⃣ Erledigt das die Bewilligungsträgerin nicht innert angemessener Frist selber, sorgt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Bewilligungsträgerin für eine entsprechende Ersatzmassnahme.
So dass kein Raumschiff in die unendlichen Weiten des bewilligungslosen Weltalls vorstösst.