Massenentlassung! Was tun?

Befindet sich ein Unternehmen in einer Krise, kommt es vor, dass beim Versuch, dieses zu retten, eine grössere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entlassen wird. Falls die Voraussetzungen für eine Massenentlassung erfüllt sind, muss das Unternehmen aber bestimmte Vorgaben einhalten.

Vorab ist festzuhalten, dass im Schweizer Arbeitsrecht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, d.h. dass ein Unternehmen Kündigungen aus verschiedenen Gründen (und auch ohne besonderen Grund) aussprechen kann, darunter auch wirtschaftliche Gründe. Der Kündigungsfreiheit sind nur gewisse Grenzen vorgegeben, namentlich Sperrfristen und das Missbrauchsverbot.

Auch eine Mehrzahl gleichzeitig erfolgender Kündigungen stellt nicht sofort eine Massenentlassung dar. Für eine Massenentlassung müssen die folgenden Schwellenwerte erfüllt sein:

  • Bei Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen: mindestens 10 Arbeitnehmer;
  • Bei Betrieben, die in der Regel mehr als 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen: mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer;
  • Bei Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen: mindestens 30 Arbeitnehmer.

Sodann muss geprüft werden, ob bei gewissen gleichzeitig erfolgenden Entlassungen allenfalls andere Gründe vorliegen (bspw. Entlassung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers). Ebenfalls muss geschaut werden, ob die gleichzeitig erfolgenden Entlassungen sich auf bestimmte abgegrenzte Unternehmenseinheiten beschränken. Ausserdem ist wichtig, in welcher zeitlichen Abfolge gleichzeitig erfolgende Entlassungen von Statten gehen.

Sind die Anforderungen an eine Massenentlassung erfüllt, muss das Unternehmen gewisse spezielle Vorschriften einhalten.

Konsultation: Das Unternehmen, das eine Massenentlassung beabsichtigt, muss vorgängig die Arbeitnehmervertretung oder, wo es keine solche gibt, die Arbeitnehmer konsultieren. Den Arbeitnehmern soll so die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.

Auskunft: Das Unternehmen muss der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen, und zwar schriftlich mindestens die folgenden: (i) die Gründe der Massenentlassung; (ii) die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; (iii) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; und (iv) den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Mitteilung an Arbeitsamt: Das Unternehmen muss dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung über die Mindestauskunft gemäss vorstehendem Absatz übermitteln.

Anzeige an Arbeitsamt: Das Unternehmen muss dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zustellen. Diese Anzeige an das kantonale Arbeitsamt muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten. Diese Anzeige ist deshalb wichtig, weil ein im Rahmen der Massenentlassung gekündigtes Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach dieser Anzeige enden kann.

Das kantonale Arbeitsamt sucht sodann nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.

Bei grösseren Unternehmen (=Unternehmen, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen), die beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen, muss dass Unternehmen ausserdem mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen. Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

Als Anwalt in Zürich für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Für Unterstützung und Beratung: martin.kern@kern.law oder 0041 43 488 52 90.