Handy beschlagnahmt! Was tun?

Handys enthalten umfassende Informationen über die Person und das Verhalten ihres Eigentümers. Sie sind daher in einer Strafuntersuchung immer im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Handys können daher auch beschlagnahmt und ausgewertet werden.

Werden Sie zu einer Einvernahme aufgeboten, kann es daher sinnvoll sein, das Handy nicht mitzunehmen.

Wenn Sie aufgefordert werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft den PIN zu nennen, müssen Sie das nicht tun. Sie können sich weigern, den PIN für Ihr Handy bekanntzugeben. Man kann Sie dazu nicht zwingen.

Ist Ihr Handy beschlagnahmt worden (bei einer Einvernahme, nach einer Festnahme, im Rahmen einer Hausdurchsuchung), können Sie die Siegelung des Handys verlangen. Wenn Sie das tun, darf die Strafverfolgungsbehörde das Handy vorerst nicht durchsuchen. Die Strafverfolgungsbehörde muss dafür von einem Gericht die Siegelung aufheben lassen. Damit die Siegelung Erfolg hat, muss folgendes gemacht werden:

  • Die Siegelung muss sofort verlangt werden, d.h. sofort, wenn das Handy beschlagnahmt wird, spätestens aber drei Tage nachdem das Handy beschlagnahmt wurde.
  • Die Siegelung muss bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verlangt werden, am besten schriftlich.

Anschliessend müssen Sie abwarten, wie die Strafverfolgungsbehörde fortfährt. Wenn sie innerhalb von 20 Tagen nichts unternimmt, wird das gesiegelte Handy an Sie zurückgegeben. Wenn sie innerhalb von 20 Tagen an das Zwangsmassnahmegericht gelangt mit einem Entsiegelungsantrag, müssen Sie Ihrerseits dem Gericht darlegen, was für Informationen aus welchem Rechtsgrund von der Staatsanwaltschaft nicht eingesehen werden dürfen und wo auf dem Gerät sich diese befinden. Die Siegelung verhindert nämlich nicht jede Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft, sondern nur die Einsichtnahme in Informationen, die von Gesetzes wegen geschützt sind, namentlich Unterlagen aus dem Verkehr zwischen Ihnen und Ihrer Verteidigung oder Ihrem Anwalt, unter gewissen Umständen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz sowie Unterlagen aus dem Verkehr zwischen Ihnen und gewissen Berufsträgern (z.B. Ärzte, Geistliche, Zahnärzte, Notare). Anschliessend entscheidet das Zwangsmassnahmegericht, ob die Entsiegelung erfolgen darf. Der Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts kann wiederum an das nächsthöhere Gericht weitergezogen werden.

Ob eine Siegelung sinnvoll und erfolgsversprechend ist, kann nicht allgemein gesagt werden und hängt vom Einzelfall ab. Auf eine verlangte Siegelung kann später aber auch wieder verzichtet werden. Eine nicht verlangte Siegelung kann aber nach Ablauf der drei Tage nicht mehr verlangt werden.

Als Anwalt in Zürich für Strafrecht helfe ich Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Für Unterstützung und Beratung: martin.kern@kern.law oder 0041 43 488 52 90.