Gesetzesentwurf: neue Regeln für Anwältinnen und Anwälte zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Am 30. August 2023 begann das Vernehmlassungsverfahren für eine Erweiterung der Schweizer Regularien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ganz grob umfasst die Vorlage zwei Themen: (i) Einführung eines Transparenzregisters, in dem analog zum heutigen Handelsregister die wirtschaftlichen Berechtigungen an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern eingetragen werden sollen, und (ii) Unterstellung von Beratungstätigkeiten unter ein ausdrückliches Regulativ zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter das zweite Thema sollen auch Anwältinnen und Anwälte fallen. Auch für sie sollen neue Sorgfaltspflichten gelten und eine spezielle Aufsicht aufgebaut werden. Die für Anwältinnen und Anwälte wichtigsten Punkte der Vernehmlassungsvorlage sind die folgenden:

  • Die neuen Regeln sollen für Personen gelten, die ein Geschäft vorbereiten oder durchführen im Zusammenhang mit (i) dem Verkauf oder Kauf eines Grundstücks, (ii) der Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts, (iii) der Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts, (iv) der Organisation der Einlagen einer Gesellschaft, (v) dem Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft, (vi) der Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust oder (vii) dem Handeln als Aktionärin oder Aktionär für Rechnung einer anderen Person.
  • Die neuen Regeln sollen auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, wenn sie ein Geschäft vorbereiten oder durchführen im Zusammenhang mit einer solchen Katalogtätigkeit.
  • Die unterstellungspflichtigen Tätigkeiten sind weit zu verstehen. Bereits die Beratung, die Analyse, das Ausarbeiten von Konzepten sollen genügen, soweit dies im Zusammenhang mit einer einigermassen konkreten Katalogtätigkeit geschieht. Lediglich völlig abstrakte Rechtsauskunft soll nicht darunter fallen.
  • Relevant sein sollen sämtliche Gesellschaften, also nicht nur Sitzgesellschaften, sondern auch operative Gesellschaften.
  • Ausdrücklich ausgenommen soll nur die Tätigkeit im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren sein. Sobald sich daraus aber die Notwendigkeit einer Beratung im Zusammenhang mit einer Katalogtätigkeit ergibt, dürfte auch wieder eine unterstellungspflichtige Tätigkeit vorliegen.
  • Die Regelungen für in einem Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sollen ins BGFA aufgenommen werden, die Regelungen für nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte ins GwG.
  • Anwältinnen und Anwälte, die unterstellungspflichtige Tätigkeiten erbringen, sollen die üblichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einhalten, insbesondere (i) Identifikation der Vertragspartei, (ii) Feststellung und Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, (iii) Aktualisierung der Identifikationen und Feststellungen, (iv) Identifikation von Art und Zweck des von der Klientschaft gewünschten Geschäfts, (v) Dokumentation, (vi) angemessene Organisation und (vii) Meldepflicht bei Verdachtsfällen, soweit das Berufsgeheimnis dem nicht entgegensteht. Genauer konkretisiert werden sollen die Sorgfaltspflichten auf dem Verordnungsweg.
  • Anwältinnen und Anwälte, die unterstellungspflichtige Tätigkeiten erbringen, sollen in diesem Zusammenhang einer Aufsicht unterstellt werden. Für eingetragene Anwältinnen und Anwälte sollen die bestehenden kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig sein. Diese sollen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten aktiv kontrollieren. Das Berufsgeheimnis soll bei diesen Kontrollen nicht geltend gemacht werden können. Die Aufsichtsbehörde soll bei Verstössen Disziplinarmassnahmen ergreifen können (u.a. Busse bis CHF 100’000). Für nicht eingetragene Anwältinnen und Anwälte sollen Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zuständig sein, die ebenfalls die Einhaltung der Sorgfaltspflichten aktiv kontrollieren sollen.
  • Nicht eingetragene Anwältinnen und Anwälte, die durch Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigt werden sollen, wären von der ebenfalls vorgesehenen Neugestaltung der SRO-Aufsichtsordnung betroffen. Diese Neugestaltung sieht vor, dass die SRO bei Sorgfaltspflichtverletzungen nur noch korrigierende Massnahmen erlassen können sollen. Die Sanktionskompetenz soll ihnen entzogen und auf das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) übertragen werden. Die SRO-Massnahmeverfahren sollen ausserdem neu nicht mehr als privates Handeln, sondern als Verwaltungshandeln gelten.

Es springt ins Auge, dass der breite und unscharf abgegrenzte Unterstellungskatalog dazu führen würde, dass fast jede anwaltliche Beratung, bei der die mögliche oder in Erwägung gezogene Übertragung eines Grundstücks oder einer Gesellschaft im Raum steht, zu einer Unterstellung führen würde. Das wäre natürlich im Bereich der klassischen wirtschaftsanwaltlichen Tätigkeit der Fall. Aber das wäre wohl ebenso bei ausserhalb davon liegenden Bereichen wie der Beratung im Zusammenhang mit einer Nachlassplanung, eherechtlichen Auseinandersetzungen oder Zwangsvollstreckungen der Fall, solange nur ein Grundstück oder eine Gesellschaft mitbetroffen wäre. Selbst Beratung für Fragen, die sich aus Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren stellen, könnten darunter fallen (ausgenommen sein dürfte nur die eigentliche Prozessführung). Dadurch ausgelöst würde der mit den Sorgfaltspflichten verbundenen Aufwand, für neue und bestehende Mandate. Und die Aufsicht würde eine erhebliche Aufhebung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bewirken.

Die Vernehmlassung ist Ende November 2023 abgeschlossen worden. Momentan dürfte der Gesetzesentwurf in Überarbeitung sein. Es ist eine zügige Erledigung vorgesehen, damit die Schweiz anlässlich der nächsten Evaluation durch die Financial Action Task Force (FATF) bereits über die neuen Regeln verfügt. Es bleibt vorerst vor allem abzuwarten, mit welchem Inhalt dieses Gesetzesprojekt in die nächste Runde geht.

Link zu den Vernehmlassungsunterlagen: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-97561.html