Am 19. November 2024 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA darüber informiert, dass sie ein Enforcementverfahren gegen mehrere Gesellschaften und natürliche Personen im Zusammenhang mit der «Moonshot»-Plattform führt und Massnahmen ergreift, um Kunden und Investoren zu schützen.
Die Verfahren richten sich gegen insgesamt zehn miteinander verflochtene Gesellschaften mit Sitz in Zug sowie zwei natürliche Personen. Gemäss FINMA besteht der dringende Verdacht, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Gruppe mehrere finanzmarktrechtlich unerlaubte Tätigkeiten ohne die notwendigen Bewilligungen ausgeübt haben, namentlich eine Tätigkeit als Wertpapierhaus sowie als Derivathaus, die Entgegennahme von Publikumseinlagen und die entsprechende Werbung hierfür sowie die Ausgabe von strukturierten Produkten.
FINMA eröffnet u.a. dann ein Enforcementverfahren, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass jemand bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen erbringt, ohne über die dafür nötigen Bewilligungen zu verfügen.
Ziel des Enforcementverfahrens ist es zuerst einmal, den Sachverhalt abzuklären, d.h. festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoss gegen Finanzmarktrecht vorliegt, und die Interessen von davon betroffenen Personen (u.a. Gläubiger, Investoren) und des Finanzplatzes als Ganzes zu schützen. Liegt ein Verstoss vor, ergreift FINMA anschliessend die nötigen Massnahmen, um die Verstösse zu beheben und den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Das kann auch dazu führen, dass die betroffenen Gesellschaften aufgelöst und liquidiert werden. Verantwortliche Personen können mit einem Berufs- und Tätigkeitsverbot belegt werden. FINMA kann den Gewinn einziehen, der mit dem aufsichtsrechtlich unzulässigen Verhalten erzielt wurde. Ein Enforcementverfahren kann sodann auch noch Auslöser für separate straf- und verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen die für die Verstösse verantwortlichen Personen sein.
FINMA zieht für die Untersuchung regelmässig Dritte bei, oft Anwaltskanzleien. Diese Dritte werden mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt und bei der zu untersuchenden Gesellschaft als sogenannte Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Die Untersuchungsbeauftragte übernimmt meistens auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der zu untersuchenden Gesellschaft, d.h. die bisherigen Organe verlieren diese Kompetenzen für die Dauer des Enforcementverfahrens. Für die zu untersuchende Gesellschaft handeln kann dann nur noch die Untersuchungsbeauftragte (und nicht mehr die bisherigen Organe). Bankkonten der zu untersuchenden Gesellschaft können zeitweilig gesperrt werden. Die zu untersuchende Gesellschaft und Ihre Organe sind zu umfassender Auskunft gegenüber der Untersuchungsbeauftragten verpflichtet. Nachdem die Untersuchungsbeauftragte ihre Untersuchung abgeschlossen hat, erstattet sie der FINMA Bericht über das Vorgefundene. FINMA entscheidet anschliessend, welche Massnahmen aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu ergreifen sind. Die zu untersuchende Gesellschaft hat im Enforcementverfahren Parteistellung und kann ihre Sicht der Dinge darlegen und Anträge stellen. Gegen einen FINMA-Entscheid können Rechtsmittel ergriffen werden. Dritten (u.a. Gläubiger, Investoren) kommt im Enforcementverfahren keine Parteistellung zu, sie können sich daher nicht selber am Verfahren beteiligen, Einsicht darin nehmen oder Anträge stellen.
In der Anfangsphase eines Enforcementverfahrens ist es meistens schwierig, vorauszusehen, welchen Verlauf ein Verfahren nehmen wird. Es ist daher abzuwarten, wie sich ein solches Enforcementverfahren entwickelt, und auf allfällige weitere FINMA-Mitteilungen zu achten. Je nachdem muss in Erwägung gezogen werden, eigene Verfahren einzuleiten (Strafanzeige, Zivilverfahren), um die eigenen Interessen einbringen und wahren zu können.
Weitere Infos zur Untersuchungsbeauftragten: https://kern.law/finma-untersuchungsbeauftragte-was-tun/
Link zur FINMA-Mitteilung betr. «Moonshot»: https://www.finma.ch/de/news/2024/11/20241119-meldung-moonshot/
Als Anwalt in Zürich mit langjähriger Erfahrung im Finanzmarktrecht helfe ich Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Für Unterstützung und Beratung: martin.kern@kern.law oder 0041 43 488 52 90.