Ältere Personen sind von einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses besonders betroffen. Je näher am Pensionierungsalter sie stehen, umso schwieriger wird es für sie, noch eine neue Arbeitsstelle zu finden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für ältere Arbeitnehmer ein besonderer Schutz vor einer Kündigung besteht.
Die Antwort lautet wie so häufig im Recht: «Es kommt drauf an.»
Grundsätzlich gilt in der Schweiz der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Das heisst, dass der Arbeitgeber weitgehend frei ist, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Es gibt nur ein paar Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Zum einen kann der Arbeitgeber während bestimmten Sperrfristen keine Kündigung aussprechen. Solche Sperrfristen werden bspw. ausgelöst durch Militärdienst, Krankheit oder Schwangerschaft. Eine Kündigung, die während diesen Sperrfristen ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Wirkung.
Zum anderen darf der Arbeitgeber eine Kündigung nicht missbräuchlich aussprechen. Das Gesetz (Art. 336 Obligationenrecht) sieht bestimmte Umstände vor, bei deren Vorliegen eine Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündigung von älteren Personen ist dort nicht ausgeführt. Da diese Auflistung im Gesetz nicht abschliessend ist, können auch dort nicht ausdrücklich genannte Umstände missbräuchlich sein. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Alterskündigung festgehalten, dass diese missbräuchlich sein kann, wenn es sich um ältere Mitarbeiter handelt, die ausserdem seit sehr langer Zeit beim kündigenden Arbeitgeber tätig gewesen sind. Das Bundesgericht wendet diese Voraussetzungen aber eher eng an, d.h. dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine Alterskündigung ist daher nur in Ausnahmefällen missbräuchlich.
Eine missbräuchliche Kündigung ist sodann trotzdem wirksam, der Arbeitgeber schuldet aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Es ist also nicht so, dass bspw. eine Wiedereinstellung verlangt werden kann.
Missbräuchlich (und damit entschädigungspflichtig) kann eine Kündigung auch sein, wenn die Art und Weise der Kündigung unangebracht war. Vor allem bei altgedienten Mitarbeitern ist auf eine rücksichtsvolle Kündigung zu achten. Wenn also die Alterskündigung für sich selbst nicht missbräuchlich ist, kann es dennoch die Art und Weise sein, wie diese erfolgt ist.
Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Kündigung missbräuchlich erfolgt ist, sollte möglichst rasch abgeklärt werden, um dies wirklich der Fall ist. Gegebenenfalls müsste sodann gegenüber dem Arbeitgeber die Missbräuchlichkeit geltend gemacht werden.
Als Anwalt in Zürich für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Für Unterstützung und Beratung: martin.kern@kern.law oder 0041 43 488 52 90.